Die Gründungsversammlung der Bürgerstiftung “Gutes für die Region” fand am 16. März 2009 statt.
Die Anerkennung durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration - Regierungsvertretung Lüneburg - erfolgte am 25. März 2009.

Satzung der Bürgerstiftung ‚Gutes für die Region’

- Auszug -

Präambel


Der gesellschaftliche Wandel, sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie Reformen im Gesundheits- und Sozialwesen lassen Bürger, Kommunen und Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens in der Region übernehmen.

Aus dieser Entwicklung heraus initiiert die Sparkasse Scheeßel die Gründung einer rechtsfähigen Dachstiftung, die den rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmen für einzelne Stiftungsfonds bietet. Stiftungsfonds können von Bürgern, Kommunen, Unternehmen sowie weiteren Institutionen und Organisationen innerhalb der Dachstiftung eingerichtet werden.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung ‚Gutes für die Region’.
  2. Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Scheeßel. Sie wirkt mit Schwerpunkt für das Geschäftsgebiet der Sparkasse Scheeßel.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Dachstiftung sieht vielfältige Fördermöglichkeiten im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung vor. Mit dem Wirken der Dachstiftung und ihrer Stiftungsfonds soll der Gemeinschaftssinn und das Engagement der Bürger in der Region verfestigt werden. Interessen der Bürger, Gemeinden, Schulen, Vereine und Institutionen sollen in der Verwirklichung von Projekten gemäß den in § 17 dieser Satzung beschriebenen Leitlinien unterstützt und gestärkt werden.

2. Stiftungszweck ist die Förderung

  1. von Wissenschaft und Forschung
  2. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  3. der Jugend- und Altenpflege
  4. von Kunst und Kultur
  5. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  6. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  7. des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umwelt- sowie Hochwasserschutzes
  8. des Wohlfahrtswesens
  9. der Hilfe für Behinderte, Kriegsopfer, Kriegsbeschädigte sowie Opfer von Straftaten
  10. der Rettung aus Lebensgefahr
  11. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  12. des Tierschutzes
  13. des Schutzes von Ehe und Familie
  14. der Kriminalprävention
  15. des Sports
  16. der Heimatpflege, der Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums
  17. der Tierzucht, der Pflanzenzucht
  18. des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
  19. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

    3. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere dadurch, andere Körperschaften zu fördern und dafür Spenden zu sammeln oder auf andere Art Mittel zu beschaffen.
  3. Die beschafften Mittel dürfen nur im Sinne der in § 2 dieser Satzung beschriebenen Stiftungszwecke verwendet werden.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Einrichtung aus Barvermögen in Höhe von 90.000,00 € (Neunzigtausend Euro). Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
  2. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
  3. Die Kosten zum Beispiel für die Verwaltung und Prüfung der Bürgerstiftung mit ihren Stiftungsfonds sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens der Dachstiftung zu tragen, sofern diese nicht aus den Verwaltungsvergütungen der Stiftungsfonds gemäß § 16 dieser Satzung gedeckt sind.
  4. Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
  6. Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.

§ 5 Konstruktion und Organe der Dachstiftung

Die Dachstiftung wird in ihrer Organisation und Abwicklung schlank gestaltet, um die unbürokratische und schnelle Bearbeitung von Förderanträgen zu gewährleisten.

Die Organe der Dachstiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand und
  2. das Stiftungskuratorium

§ 6 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung nach den für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften. Ist der Jahresabschluss demnach einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen, erteilt das Stiftungskuratorium den Prüfungsauftrag und lässt sich über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung berichten. Freiwillige Prüfungen können vom Kuratorium beauftragt werden.

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen:

a) einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Scheeßel als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes sowie
b) zwei vom Stiftungskuratorium gewählten weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sollen Erfahrung in wirtschafts- und / oder gesellschaftspolitischer Verantwortung mitbringen und die Stiftung in gemeinwohlorientiertem Sinn vertreten.

2. Die Vertreter im Verhinderungsfall von Stiftungsvorstandsmitgliedern sind

zu a) das jeweils andere Vorstandsmitglied des Vorstandes der Sparkasse Scheeßel
zu b) zwei vom Stiftungskuratorium gewählte Verhinderungsvertreter mit Erfahrung in wirtschafts- und / oder gesellschaftspolitischer Verantwortung. Zu wählen sind insgesamt nur zwei Vertreter für die zwei Mitglieder nach § 7 1.b, und zwar ein 1. und 2. Stellvertreter.

3. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Verhinderungsvertreter werden für die

Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand

  • hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen
  • führt die laufenden Geschäfte der Dachstiftung und der Stiftungsfonds nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes und der Satzungen der Dachstiftung und Stiftungsfonds
  • verwaltet das Stiftungsvermögen der Dachstiftung, der Stiftungsfonds sowie die Spenden und Zustiftungen, die in die Stiftungsfonds fließen
  • führt die Bücher und Konten der Dachstiftung und Stiftungsfonds
  • stellt den Jahresabschluss der Dachstiftung und Stiftungsfonds auf
  • beschließt über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie der Spenden und Zustiftungen nach Maßgabe der Stiftungssatzungen bzw. Empfehlungen der Beiräte der Stiftungsfonds
  • entscheidet
    • über die Aufnahme von Stiftungsfonds in die Dachstiftung
    • über die Annahme von Stiftungskapitalzahlungen, Zustiftungen und Spenden in die Dachstiftung sowie Stiftungsfonds

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 9 Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums

1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar

a) dem jeweils aktuellen Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Scheeßel sowie

b) vier weiteren von der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Scheeßel zu wählenden Mitgliedern, die die Stiftung in gemeinwohlorientiertem Sinn vertreten. Vorzugsweise sollten z. B. Personen aus dem Schulwesen, aus Kindererziehungseinrichtungen, aus Kirchengemeinden oder sonstigen Institutionen mit gemeinwohlorientiertem Charakter ausgewählt werden. Die gewählten Mitglieder sollen sich als Sympathieträger und im weitesten Sinne auch als ehrenamtliche Werber für die Bekanntmachung und Verwirklichung der Stiftungszwecke des Dachfonds und der Stiftungsfonds verstehen.

2. Das Stiftungskuratorium wählt aus den fünf Mitgliedern den Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums sowie einen Stellvertreter.

3. Die Ersatzvertreter bei Ausscheiden von Stiftungskuratoriumsmitgliedern sind

zu a) der Stellvertretende Vorsitzende der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Scheeßel
zu b) zwei von der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Scheeßel gewählte Ersatzvertreter, und zwar ein 1. und 2. Ersatzvertreter, die die Stiftung in gemeinwohlorientiertem Sinn vertreten.

4. Die vier weiteren Mitglieder des Stiftungskuratoriums und die Ersatzvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mit 2/3 Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 9 1.a) und 1.b) kann das Stiftungskuratorium Mitglieder gemäß § 9 1.b) und § 9.5 abberufen. Nicht abberufen werden kann der jeweils aktuelle Vorsitzende der Zweckverbandsversammlung nach § 9 1.a) dieser Satzung. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Das Stiftungskuratorium kann um jeweils ein Mitglied aus dem Beirat eines jeweiligen Stiftungsfonds erweitert werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Stiftungsfondskapital in Höhe von mindestens 100.000,- €. Hat ein Stiftungsfonds keinen Beirat, kann der / können die Stifter des Stiftungsfonds ein Kuratoriumsmitglied vorschlagen.

§ 10 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium

  • überwacht den Stiftungsvorstand in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, nimmt den Jahresbericht über die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zur Kenntnis und genehmigt den Jahresabschluss.
  • erteilt den Auftrag zur Jahresabschlussprüfung (siehe § 6 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung)
  • wählt die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie deren Vertreter
  • entscheidet über die Aufnahme weiterer Kuratoriumsmitglieder (siehe § 9 Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums)
  • berät den Stiftungsvorstand in der Entscheidung
    • über die Bewilligung von Zuwendungen aus den Stiftungsfonds
    • über die Aufnahme von Stiftungsfonds in die Dachstiftung
    • über die Annahme von Stiftungskapitalzahlungen, Zustiftungen und Spenden in die Dachstiftung sowie Stiftungsfonds
  • Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 11 Einberufung Sitzungen und Beschlussfassungen

  1. Der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium kommen mindestens einmal jährlich auf Einladung der jeweiligen Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammen, in der über eingegangene Zuwendungsanträge entschieden wird. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstands- bzw. Kuratoriumsmitglieder verkürzt werden. Die Zusammenkunft kann in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen.
  2. Beschlüsse in den beiden Gremien erfolgen, soweit nicht anders geregelt, mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Gremiumsvorsitzenden den Ausschlag.
  3. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Gremien sind entsprechend zu protokollieren.

§ 12 Übertragung von Stiftungsverwaltungsaufgaben

Der Stiftungsvorstand kann sämtliche Aufgaben der Stiftungsverwaltung im Sinne einer Geschäftsführung auf einen oder mehrere Mitarbeiter in der Sparkasse Scheeßel oder an einen entsprechenden externen Dienstleistungsanbieter übertragen. Der Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und Stiftungskuratoriums teil.

§ 13 Stiftungsfonds

  1. Die Bürgerstiftung ermöglicht die Auflegung von Stiftungsfonds, die vom Zustifter mit besonderer Zweckbindung zugestiftet werden. Das zugestiftete Vermögen geht in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung über. Auf eine eigene Stiftungsfondssatzung kann verzichtet werden; der Zweck des Stiftungsfonds muss ein gemeinnütziger Zweck gem. § 2 dieser Bürgerstiftungssatzung sein. Bei Wegfall des Stiftungszweckes sind die Erträge des Stiftungsfonds für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Bürgerstiftungssatzung zu verwenden.
  2. Die Ersteinlage zur Erbringung des Stiftungskapitals eines Stiftungsfonds soll mindestens 25.000,00 € betragen. In Ausnahmefällen kann die Erbringung sukzessive über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen; die Ersteinlage bei Auflegung des Stiftungsfonds muss in diesen Fällen mindestens 10.000,00 € betragen. In der Stiftungsfondssatzung ist zu dokumentieren, in welcher Höhe und zu welchen Terminen die weiteren Einzahlungen zur Erreichung des Mindest-Stiftungskapitals erfolgen.
  3. Der Stiftungsfonds gibt sich einen Namen, der sich nach Möglichkeit an der Region oder dem Zweck des Stiftungsfonds orientiert oder über den Namen des Stifters bzw. Initiators Auskunft gibt.

§ 14 Zusammensetzung des Beirates des Stiftungsfonds

Grundsätzlich installiert jeder Stiftungsfonds einen Beirat, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. Handelt es sich bei dem Stifter nicht um Personenmehrheiten, kann auf einen Beirat verzichtet werden. Ebenfalls ist ein Verzicht in weiteren begründeten Situationen zulässig. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Stifter; der Stiftungsvorstand muss dieser Entscheidung zustimmen.

§ 15 Aufgaben des Beirates des Stiftungsfonds

Der Beirat des Stiftungsfonds

  • ist Ansprechpartner und Informationsgeber für potenzielle Antragsteller, die Fördermittel aus dem Stiftungsfonds beantragen wollen
  • nimmt Förderanträge entgegen, prüft deren Vollständigkeit und leitet die Anträge zu fest definierten Terminen zusammen mit einer tabellarischen Übersicht gesammelt an den Stiftungsvorstand der Dachstiftung
  • gibt zu den Förderanträgen eine Entscheidungs-Empfehlung an den Stiftungsvorstand bzw. an das Stiftungskuratorium
  • bestätigt den Antragstellern den Eingang des Antrages. Im Falle einer voraussichtlichen Bewilligung durch den Stiftungsvorstand, kann dem Antragsteller die Möglichkeit des sofortigen Projektbeginns (unter dem Vorbehalt der Bewilligung) mitgeteilt werden.

§ 16 Vergütung für die Verwaltung der Stiftungsfonds

Die Höhe der Vergütung für die Verwaltung von Stiftungsfonds in der Dachstiftung wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt. Das Stiftungskuratorium ist in die Beurteilung der Höhe der Vergütung einzubeziehen. Die Vergütung richtet sich neben der Höhe des Stiftungskapitals des Stiftungsfonds auch nach dem Umfang des Verwaltungsaufwandes und der Vorleistung des Beirates des Stiftungsfonds.

§ 17 Regelungen/Leitlinien zu Projektförderungen der Dachstiftung / der Stiftungsfonds

  • es dürfen keine Projekte gefördert werden, die bereits begonnen bzw. abgeschlossen wurden.
  • der Stiftungsfonds darf nur die in seiner Satzung definierten Zwecke bedienen.
  • Stiftungsfonds können keine Empfänger begünstigen, die nicht gemeinnützig im Sinne von § 2 dieser Satzung sind, da das die gemeinnützige Dachstiftung auch nicht kann. Die Förderung privater, nicht gemeinnütziger Vorhaben ist nicht möglich.
  • auch Schulen und andere Bildungseinrichtungen können Empfänger von Stiftungserträgen sein.
  • jedem Förderantrag ist vom Antragsteller der Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen. Im Regelfall genügt hierzu eine Kopie des Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das Ausstellungsdatum des Bescheides darf nicht älter als fünf Jahre sein.

§ 18 Zustiftungen an die Dachstiftung / die Stiftungsfonds

Jeder Stiftungsfonds kann die Möglichkeit von Zustiftungen, aber auch den Ausschluss von Zustiftungen vereinbaren. Zustiftungen mehren das Stiftungskapital, d. h. auch nur die Erträge aus Zustiftungsgeschäften können nach den Vorgaben der Stiftungsfondssatzung ausgeschüttet werden. Eine Mindesthöhe von Zustiftungen soll in der Satzung verankert sein.

§ 19 Spenden an die Dachstiftung / die Stiftungsfonds

Wie bei den Zustiftungen, können auch Spendenzahlungen in der Satzung vorgesehen oder ausgeschlossen werden. Spendenzahlungen erhöhen jedoch nicht das Stiftungskapital, sondern sind wie Erträge anzusehen, die zur direkten Ausschüttung von Zuwendungsbeträgen dienen. Die Verwendung von Spenden hat zeitnah zu erfolgen, i. d. R. bis zum Ende des auf die Spendenüberweisung folgenden Kalenderjahres. Einzelheiten legt die Stiftungsfondssatzung fest.

§ 20 Satzungsänderung der Dachstiftung

  1. Die Satzung der Dachstiftung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes und Stiftungskuratoriums wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
  2. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

§ 21 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung der Dachstiftung

  • Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.
  • Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.
  • Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.

    Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
  • Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Dachstiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Gründung der Bürgerstiftung im März 2009 Mitglied im Zweckverband der Zweckverbandssparkasse Scheeßel sind, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt anteilig nach den Sitzen in der Vertreterversammlung des Zweckverbandes.

§ 22 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Regierungsvertretung Lüneburg - Stiftungsaufsicht - in Kraft.

§ 23 Gründungsstifter

14 nicht namentlich benannte Personen aus der Region.